22.10.2019 10:01

Kleinreparaturklausel gilt nicht bei einem Absperrventil

Absperrventil nicht von Klein­reparatur­klausel umfasstVermieter muss Kosten der Reparatur übernehmen

Die Reparatur eines Absperrventils ist nicht von einer mietvertraglichen Klein­reparatur­klausel umfasst. Daher muss der Vermieter die Reparatur bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Neubrandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien einer Wohnung Streit darüber, ob die Reparatur eines unter dem Waschbecken befindlichen Eckventils von der Kleinreparaturklausel des Mietvertrags erfasst ist.

Kleinreparaturklausel umfasst nicht Absperrventil

Das Amtsgericht Neubrandenburg entschied, dass das Eckventil nicht in den Bereich der Kleinreparaturklausel falle. Denn das Ventil unterliege nicht dem häufigen

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Zugriff des Mieters und sei nicht zum normalen Gebrauch bestimmt. Dieses sei nur ausnahmsweise zu betätigen, wenn das Wasser in außergewöhnlichen Situationen abgestellt werden müsse.

Quelle: www.kostenlose-urteile.de