Für mehr klimafreundliche Heizungen
Ab dem 1. Januar 2024 müssen in den meisten Neubauten Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung, die stärker sozial ausgerichtet ist. Das neue Gebäudeenergiegesetz wurde am Freitag im Bundestag beschlossen.
Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen – dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) – leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich – eng gekoppelt an die Kommunale Wärmeplanung.
Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil des BFH vom 3.9.2019 (Az. IX R 10/19)
Die Veräußerung einer Immobilie des Privatvermögens ist normalerweise steuerpflichtig, wenn der Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung stattfindet. Maßgeblich für die Berechnung der Frist sind die beiden notariellen Kaufverträge, nicht der Lastenwechsel und auch nicht die Umschreibung im Grundbuch.
Eine Ausnahme gilt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn es sich bei der Immobilie um die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung handelt. Hier gibt es zwei Alternativen, in denen der Gewinn steuerfrei ist:
Alternative 1
Der Veräußerungsgewinn ist steuerfrei, wenn die Wohnung zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies ist der Fall, wenn die Wohnung niemals vermietet war. In diesem Fall kommt aus auf die Haltedauer nicht an. Der Gewinn ist auch
Wer auf der Suche nach einem neuen Zuhause ist, braucht zunächst ein Grundstück, das den Wünschen und Erfordernissen entspricht. Ist ein passendes Grundstück einmal gefunden, möchten zukünftige Hausbesitzer meist direkt mit den Bauarbeiten beginnen. Doch nur, weil ein Grundstück als Bauland freigegeben ist, sagt es noch lange nichts über seine Bodenbeschaffenheit, seine Tragfähigkeit oder die Grundwasserverhältnisse aus.
Um spätere Folgeschäden zu vermeiden, ist es deshalb ratsam, in eine Baugrunduntersuchung zu investieren. Hierbei erstellt ein Geologe oder ein anerkanntes Ingenieurbüro ein fundiertes Bodenprofil, welches detailliert über die Bodenverhältnisse informiert und auf Schwachstellen oder Schäden hinweist. Mit einem professionell erstellten Bodengutachten können Bauherren und Eigentümer bereits vor Beginn der Baumaßnahmen die Bodenverhältnisse analysieren und Schäden beheben.
Vor allem bei Grundstücken, die zuvor als Gewerbegebiet genutzt worden sind, ist eine Baugrunduntersuchung besonders ratsam. Bereits vorhandene Schäden im Boden können Komplikationen bei der Grundstücksarbeit mit sich bringen. Ist der Boden stark beschädigt, kann in einigen Fällen sogar eine Bodensanierung erforderlich sein. Wird dies zu spät erkannt und die Immobilie ist bereits gebaut, kann dies sehr kostspielig werden. Auch wenn für eine Baugrunduntersuchung etwa 0,5 bis 1,5 Prozent der Rohbaukosten investiert werden müssen, sollten Bauherren beachten, dass nur mit einem aussagekräftigen Gutachten später auftretenden Bauschäden und damit entstehende Folgekosten verhindert werden können.
Quelle: Immowelt AG
Ein Grundstückseigentümer muss nur einen Überbau durch Bauteile dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand auf sein Grundstück hinüberragen. Änderungen an seinem Gebäude, die durch die Wärmedämmung notwendig werden, muss er hingegen nicht hinnehmen.
Hintergrund: Wärmedämmung nur mit Umbau möglichDie Eigentümer zweier Reihenhäuser in Hessen streiten über Maßnahmen zur Wärmedämmung. Die Reihenhäuser wurden 1976 errichtet und sind versetzt angeordnet, so dass jeweils ein Teil der Wand zum Nachbargrundstück freiliegt.
Der Eigentümer eines Hauses ließ eine außenseitige Fassadendämmung anbringen, wobei die freiliegende Wand zum Nachbargrundstück nicht gedämmt wurde. An dieser Wand möchte der Eigentümer nun ebenfalls eine Dämmung anbringen lassen. Diese würde die Grenze zum Nachbargrundstück um 11 Zentimeter überschreiten. Um die Dämmung anzubringen, müssten auf dem Nachbargrundstück ein an die Hauswand angepasster Holzunterstand
Der Einbau von Ölheizungen soll aus Klimaschutzgründen ab 2026 verboten werden. Das ist im Gebäudeenergiegesetz geregelt, das noch im Januar erlassen werden soll. Wer die alte Heizung ausmustert, kann mit besonders hohen Zuschüssen rechnen. Doch auch sonst sind Förderungen drin. Ein Überblick.
Selbst Eigentümer, die nicht komplett auf erneuerbare Energien umsteigen, können mit Geld rechnen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm "Zukunft Altbau" hin. Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine klimafreundlichere Anlage wird ab diesem Jahr mit einer "Austauschprämie" von bis zu 45 Prozent der Investitionskosten gefördert.
"Wer jetzt die Austauschprämie beantragt, kann bares Geld sparen und gleichzeitig etwas für den Klimaschutz tun!" Peter Altmaier (CDU), Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Die Förderung können unter anderem Wohnungseigentümergemeinschaften, private Eigentümer, Kommunen und Wohnungsunternehmen beantragen, wenn Sie erneuerbare Wärme nutzen.
Wo Zuschüsse beantragen? Die Bafa wird
Die Instandhaltungsrücklage, auch Rücklage oder Instandhaltungsrückstellung genannt, soll die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft sicherstellen. Diese sind für unerwartete Reparaturen oder große Sanierungen. Dies ist für Altbauimmobilien und Neubauimmobilien von wichtiger Bedeutung. Die Bemessung der Instandhaltungsrücklage richtet sich nach den wesentlichen Verhältnissen in der Wohnanlage.
Instandhaltungsrücklage: Wo ist dies geregelt?
Im § 21 Abs. 5 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) steht: „Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung“. Ob und in welcher Höhe eine Rücklage für das Gemeinschaftseigentum gebildet wird, ist jedoch den Wohnungseigentümern überlassen. Dies wird dann in der Teilungs- bzw. Gemeinschaftsordnung und in Eigentümerversammlungen festgehalten und angepasst. Da aber jeder Eigentümer
Der Verwalter muss den Wohnungseigentümern bei Mängeln und Schäden am Gemeinschaftseigentum Handlungsoptionen für die Instandsetzung aufzeigen und auf Gewährleistungsansprüche und deren Verjährung hinweisen. Das gilt auch für Bauträger-Verwalter.
Hintergrund: Ursache von Mängeln bleibt unklarEin Wohnungseigentümer verlangt vom ehemaligen Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz.
Das Gebäude war 2006 von einem Bauträger saniert und in Wohnungseigentum aufgeteilt worden. Der Geschäftsführer der Bauträger-GmbH wurde zum Verwalter der Gemeinschaft bestellt.
Mitte 2011 kaufte der nun klagende Eigentümer die Wohnung Nr. 1. Ein aufgrund eines Beschlusses der Gemeinschaft beauftragter Sachverständiger stellte unter anderem in der Wohnung Nr. 1 Feuchtigkeitsschäden fest und empfahl dringend weiterführende Untersuchungen. In einer Eigentümerversammlung im November 2011 wurde das Gutachten erörtert, ohne weitere Maßnahmen
Die Reparatur eines Absperrventils ist nicht von einer mietvertraglichen Kleinreparaturklausel umfasst. Daher muss der Vermieter die Reparatur bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Neubrandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien einer Wohnung Streit darüber, ob die Reparatur eines unter dem Waschbecken befindlichen Eckventils von der Kleinreparaturklausel des Mietvertrags erfasst ist.
Kleinreparaturklausel umfasst nicht AbsperrventilDas Amtsgericht Neubrandenburg entschied, dass das Eckventil nicht in den Bereich der Kleinreparaturklausel falle. Denn das Ventil unterliege nicht dem häufigen
Sind die Fenster eines Mehrfamilienhauses Eigentum der Eigentümergemeinschaft oder der einzelnen Eigentümer? In der Regel trifft ersteres zu. Erneuert ein einzelner Eigentümer dann die Fenster seiner Wohnung irrtümlich selbst auf eigene Kosten, so kann er das investierte Geld später nicht von der WEG zurückfordern. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die Fenster einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Eigentümern sind in den meisten Fällen Eigentum der Gemeinschaft und nicht der einzelnen Eigentümer. Werden diese nach einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft erneuert, so zahlt demnach nicht der einzelne Eigentümer die Rechnung, sondern die Gemeinschaft. Dann, wenn in einer Wohnanlage ohnehin alle Fenster ausgetauscht werden, ergibt sich daraus in der Regel weder ein Vor- noch ein Nachteil für die einzelnen
Vermieter können von ihren Mietern keine gesondert ausgewiesene Pauschale für Verwaltungskosten verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VIII ZR 254/17). Dem betroffenen Mieter steht jetzt eine Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zu.
Bei der Verwaltung von Miethäusern fallen Kosten an. Diese Verwaltungskosten gehören laut Betriebskostenverordnung (§ 1 Absatz 2 Satz 1) jedoch nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, Vermieter können sie also nicht über die jährliche Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.
Ein Berliner Vermieter hatte versucht, diese Regelung zu umgehen, indem er im Mietvertrag neben der Kaltmiete und den Betriebskosten einen gesonderten Posten auswies: eine Verwaltungskostenpauschale. Der Bundesgerichtshof